Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

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VorsorgeVollmachten und Patientenverfügungen

Was passiert eigentlich, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist, sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern? Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbständig regeln kann.

Dann stellen sich ganz schnell die Fragen, wer die eigenen Bankgeschäfte erledigt, wer sich um Behörden- und Versicherungsangelegenheiten kümmert, wer die nötige ambulante Hilfe organisiert, wer einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim sucht, wer eine Wohnung oder einen Telefonanschluss kündigt oder wer über Operationen und medizinische Maßnahmen entscheidet.

Die meisten gehen dann davon aus, dass die nahen Angehörigen, wie Ehepartner oder Kinder, diese Entscheidungen in einem solchen Fall treffen können. Das ist so aber nicht vollständig zutreffend. Für einen Volljährigen können die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder aufgrund einer gerichtlichen Bestellung eines Betreuers.

Eine Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.
Bei der Abfassung einer Vollmacht ist es hilfreich, den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars einzuholen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, wenn Sie umfangreiches Vermögen besitzen oder neben der Vollmacht sehr eingehende Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten festlegen wollen. Eine notarielle Urkunde sollte sogar erfolgen, wenn Ihre Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen oder einer Darlehensaufnahme berechtigen soll.

Wenn keine Vollmacht erteilt wurde, wird im Zweifelsfall die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters „Betreuer“ notwendig. Dann kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestimmen, der dann Ihr gesetzlicher Vertreter in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis wird.

Letztlich gilt es dann noch zu überlegen, ob auch eine gesonderte Patientenverfügung erstellt werden soll. Wenn Sie sich nämlich mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen, sollten Sie sich daher auch Gedanken darüber machen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie in eine ärztliche Behandlung einwilligen oder Ihren zuvor hinterlegten Patientenwillen durchsetzen soll.

Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung erstellen lassen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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